OLG Hamm - Urteil vom 13.06.1997
20 U 12/97
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 II e ;
Fundstellen:
SP 1998, 24
VersR 1998, 489
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 491/96

Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.1997 - Aktenzeichen 20 U 12/97

DRsp Nr. 1997/9098

Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

1. Es ist grob fahrlässig, i.S.d. § 61 VVG, ein Fahrzeug ohne ständige Aufsicht unverschlossen abzustellen und im Fahrzeuginneren (hinter der Sonnenblende) die Fahrzeugschlüssel zu belassen.2. Wird das Fahrzeug mit Hilfe des im Fahrzeuginneren befindlichen Schlüssels unbefugt weggefahren und kommt es dann zu einem Unfall, dann ist dieser Unfall adäquat kausal auf das grob fahrlässige Verhalten (unverschlossenen Abstellen und Zurücklassen des Schlüssels) zurückzuführen.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 II e ;

Gründe:

Die Klägerin betreibt ein Taxiunternehmen und eine Tankstelle. Am 18. Januar 1996 wurde auf dem Betriebsgelände der Klägerin von einem ihrer Mitarbeiter gegen 16. 45 Uhr unverschlossen ein VW Passat abgestellt. Der Fahrzeugschlüssel wurde entsprechend einer auf eine Anweisung der Klägerin beruhenden Übung hinter die Sonnenblende des Fahrzeuges gesteckt. Gegen 17. 45 Uhr war das Fahrzeug nicht mehr da. Der Täter, der das Fahrzeug weggenommen hatte, verursachte mit dem Fahrzeug einen schweren Verkehrsunfall, wobei das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 14.591,32 DM netto.