KG - Beschluss vom 15.04.2019
(3) 161 Ss 36/19 (25/19)
Normen:
StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 236 AR 157/18

Begriff der höchstmöglichen Geschwindigkeit i.S. von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

KG, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen (3) 161 Ss 36/19 (25/19)

DRsp Nr. 2019/9392

Begriff der höchstmöglichen Geschwindigkeit i.S. von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Das subjektive Merkmal der "höchstmöglichen Geschwindigkeit" i.S. von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert kein "volles Ausreizen" des geführten Kraftfahrzeugs. Denn ein solches Erfordernis würde den Täter, der ein hochmotorisiertes Fahrzeug führt und sehr hohe Geschwindigkeiten erreicht, ohne an das Limit der technischen Leistungsfähigkeit zu gehen, unangemessen und sinnwidrig begünstigen. Abzustellen ist vielmehr auf die "relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit".

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2018 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.