KG - Beschluss vom 14.08.2019
3 Ws (B) 273/19 - 162 Ss 112/19
Normen:
StVO § 23 Abs. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 306 OWi 226/19

Begriff der Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr i.S. von § 23 Abs. 1 lit. a StVO

KG, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 273/19 - 162 Ss 112/19

DRsp Nr. 2019/12903

Begriff der Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr i.S. von § 23 Abs. 1 lit. a StVO

1. Zu den Handlungen, die im Einzelnen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen 2. Weder bedarf es im Bußgeldurteil der ausdrücklichen Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes erforderlich.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Mai 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1 Buchst. a);

Der Senat merkt ergänzend an:

Mit Blick auf die Höhe der Geldbuße bedarf die Rechtsbeschwerde der Zulassung, die nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen kann. Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt, da keiner der genannten Zulassungsgründe vorliegt.

1. In Bezug auf den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist die Rüge unzulässig, weil sie nicht die Erfordernisse der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt.