OLG Köln - Beschluss vom 01.02.2019
1 RBs 28/19
Normen:
StVO § 39 Abs. 2 S. 3; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 43 Abs. 3; BKatV Nr. 155; BKatV Nr. 250a;

Begriff der Verkehrseinrichtungen i.S. von Anl. 4 lfd. Nr. 1-4 zu § 43 Abs. 3 StVO

OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 1 RBs 28/19

DRsp Nr. 2019/3626

Begriff der Verkehrseinrichtungen i.S. von Anl. 4 lfd. Nr. 1 -4 zu § 43 Abs. 3 StVO

Auf der linken Seite einer dreispurigen Fahrbahn befindliche Leitbaken stellen keine Verkehrseinrichtungen i.S. von Anl. 4 lfd. Nr. 1 -4 zu § 43 Abs. 3 StVO dar. Sie sind daher nicht geeignet, ein allein auf der mittleren und rechten Richtungsfahrbahn geltendes Durchfahrverbot zu qualifizieren.

Tenor

I.

Die Sache wird durch die Rechtsunterzeichnerin dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 39 Abs. 2 S. 3; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 43 Abs. 3; BKatV Nr. 155; BKatV Nr. 250a;

Gründe

A.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen "einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, 43 Abs. 3, 49 StVO, § 24, 25 StVG, 250aBKat" zu der Geldbuße von 500,-- € verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Es hat zum Tatgeschehen u.a. die nachfolgenden Feststellungen getroffen: