KG - Beschluss vom 11.03.2010
12 U 115/09
Normen:
ZPO § 287; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 269/08

Begriff der Verzögerung des Rechtsstreits i.S. von § 296 ZPO; Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden

KG, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 12 U 115/09

DRsp Nr. 2010/13630

Begriff der Verzögerung des Rechtsstreits i.S. von § 296 ZPO; Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden

1. Weder die Notwendigkeit des Ansetzens eines Verkündungstermins noch des Gewährens einer Schriftsatzfrist ist eine durch verspätetes Vorbringen verursachte Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne des § 296 ZPO. 2. Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss; anderenfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 287; ZPO § 286;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.