KG - Beschluss vom 14.05.2019
3 Ws (B) 160/19 - 122 Ss 66/19
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 306 OWi 47/19

Begriff des Benutzens eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

KG, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 160/19 - 122 Ss 66/19

DRsp Nr. 2019/9395

Begriff des Benutzens eines Mobiltelefons i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

Das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons stellt auch dann ein tatbestandliches „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar, wenn es nicht unmittelbar der Kommunikation dient, sondern klären soll, ob das Gerät noch funktioniert.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.