OLG Nürnberg - Urteil vom 03.07.1997
8 U 390/97
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)301a
MDR 1998, 594
NJW 1998, 85
NZV 1997, 482
OLGReport-Nürnberg 1998, 54
SP 1997, 422
VersR 1998, 648
ZfS 1998, 45
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8435/96

Begriff des Betriebs eines Fahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG - Explosion durch auslaufendes Benzin

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen 8 U 390/97

DRsp Nr. 1998/10979

Begriff des "Betriebs eines Fahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG - Explosion durch auslaufendes Benzin

»Läuft aus einem in einer Garage abgestellten Kfz Benzin aus, das anschließend eine Explosion bewirkt, ist der dadurch entstandene Schaden nicht "beim Betrieb" i.S. von § 7 Abs. 1 StVG dieses Fahrzeugs verursacht worden.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

Der Senat stimmt der Auffassung des Landgerichts zu, auf welche die Klageabweisung durch das angefochtene Endurteil gestützt ist. Die Beklagten haben für den Explosionsschaden weder gemäß § 823 BGB, noch gemäß § 7 StVG einzustehen. Auch eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsstörung gemäß § 1004 BGB kommt nicht in Betracht.

1. Wohl ist der Schaden des Klägers durch eine rechtswidrige Handlung des Beklagten zu 1), das Abstellen seines PKW mit defekter oder jedenfalls alsbald defekt werdender Kraftstoffleitung, verursacht worden. Es ist aber nicht feststellbar, daß der Beklagte zu 1) dabei wenigstens fahrlässig gehandelt hätte. Gemäß § 276 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.