Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22. Februar 2010.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der eingetretene Schaden an dem versicherten Fahrzeug des Klägers als Betriebsschaden nicht von der Beklagten zu ersetzen ist, da nach § 12 Nr. (3) Buchstabe a) der zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bestimmungen zur Kaskoversicherung (Bl. 11 d. A.) die von dem Kläger bei der Beklagten unterhaltene Vollkaskoversicherung zwar grundsätzlich Schäden durch Unfall umfasst, jedoch Betriebsschäden nicht als Unfallschäden anzusehen sind.
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