KG - Beschluss vom 29.03.2019
3 Ws (B) 49/19 - 162 Ss 15/19
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 306 OWi 1096/18

Begriff des elektronischen Geräts i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

KG, Beschluss vom 29.03.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 49/19 - 162 Ss 15/19

DRsp Nr. 2019/12861

Begriff des elektronischen Geräts i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

Auch ein Navigationsgerät fällt unter Geräte i.S. des § 23 Abs. 1a StVO.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. November 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe:

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 16. Mai 2018 gegen die Betroffene wegen der Benutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit Unfallfolge eine Geldbuße von 250 EUR verhängt, ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen.

Auf den Einspruch hat das Amtsgericht die Betroffene lediglich wegen fahrlässigen Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit Unfallfolge zu einer Geldbuße von 35 Euro verurteilt.

In den Urteilsgründen heißt es:

"[...]

II.