OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 5 U 82/96
DRsp Nr. 1997/6057
Begriff des fabrikneuen Pkw
1. Bei einem uneingeschränkt als neu bezeichneten Pkw müssen Lagerzeiten im Bereich von einem Jahr hingenommen werden und begründen deshalb keinen Mangel.2. Wird ein verkaufter Pkw zugleich als Neufahrzeug und als Lagerfahrzeug bezeichnet, liegt ein Mangel des verkauften Fahrzeuges dann vor und begründet dies ein Wandelungsrecht, wenn das betreffende Modell zwischenzeitlich mit einer verbesserten Ausstattung, wie etwa einem Antiblockiersystem, versehen worden ist.3. Wird der Käufer eines solchen Fahrzeuges in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers vorrangig auf Nachbesserungsansprüche verwiesen, steht ihm gleichwohl ein Recht zur Wandelung zu, wenn der Händler die Mangelhaftigkeit des ausgelieferten Fahrzeuges bestreitet und damit zugleich die Nachbesserung verweigert.