OLG Koblenz - Urteil vom 27.06.1996
5 U 82/96
Normen:
BGB §§ 459 462 467 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)431b
MDR 1996, 1125
NJW-RR 1997, 430
NZV 1997, 358
VRS 93, 19
ZfS 1997, 16

Begriff des fabrikneuen Pkw

OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 5 U 82/96

DRsp Nr. 1997/6057

Begriff des fabrikneuen Pkw

1. Bei einem uneingeschränkt als neu bezeichneten Pkw müssen Lagerzeiten im Bereich von einem Jahr hingenommen werden und begründen deshalb keinen Mangel.2. Wird ein verkaufter Pkw zugleich als Neufahrzeug und als Lagerfahrzeug bezeichnet, liegt ein Mangel des verkauften Fahrzeuges dann vor und begründet dies ein Wandelungsrecht, wenn das betreffende Modell zwischenzeitlich mit einer verbesserten Ausstattung, wie etwa einem Antiblockiersystem, versehen worden ist.3. Wird der Käufer eines solchen Fahrzeuges in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers vorrangig auf Nachbesserungsansprüche verwiesen, steht ihm gleichwohl ein Recht zur Wandelung zu, wenn der Händler die Mangelhaftigkeit des ausgelieferten Fahrzeuges bestreitet und damit zugleich die Nachbesserung verweigert.

Normenkette:

BGB §§ 459 462 467 ;
Fundstellen
DRsp I(130)431b
MDR 1996, 1125