KG - Beschluss vom 25.07.2017
(6) 121 Ss 91/17 (32/17)
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3033 Js 12364/16

Begriff des Halters eines Kraftfahrzeugs

KG, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen (6) 121 Ss 91/17 (32/17)

DRsp Nr. 2017/17264

Begriff des Halters eines Kraftfahrzeugs

1. Halter eines Kraftfahrzeugs (hier: i.S.v. § 21 Abs. 1 StVG) ist diejenige Person, die tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann, wobei die Verfügungsgewalt darin bestehen muss, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt. 2. Bei einer Verurteilung wegen Haltereigenschaft eines Fahrzeugs muss das Gericht Tatsachen mitteilen, aus denen sich die Haltereigenschaft ableiten lässt. Die Zulassung des Fahrzeugs auf den Angeklagten reicht hierfür nicht aus.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. März 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten erließ am 6. Januar 2017 gegen die Angeklagte einen Strafbefehl, mit dem es diese als Halterin eines Kraftfahrzeugs wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilte.