OLG Koblenz - Urteil vom 13.10.2010
9 U 518/10
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; PKW-EnVKV § 1 Abs. 1; PKW-EnVKV § 2 Nr. 1; PKW-EnVKV § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen O 80/09

Begriff des neuen Personenkraftwagens i.S. von § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV

OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 9 U 518/10

DRsp Nr. 2010/19375

Begriff des neuen Personenkraftwagens i.S. von § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV

Ein Vorführwagen, der bereits 500 Kilometer im Straßenverkehr gefahren worden ist, ist kein neuer Pkw i.S. § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. März 2010 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 11; PKW-EnVKV § 1 Abs. 1; PKW-EnVKV § 2 Nr. 1; PKW-EnVKV § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagte dadurch einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, dass sie beim Verkauf eines Vorführwagens, der nur knapp 2 Monate lang zugelassen und erst 500 km weit gefahren war, Informationen und Hinweise nicht in ihre Verkaufsanzeige im Internet aufgenommen hat, die beim Verkauf von Neuwagen gemäß der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004, BGBl. I 1037 (Pkw-EnVKV) erforderlich sind.