OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2009
2 Ss OWi 934/08
Normen:
StVO § 29;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 06.06.2008

Begriff des öffentlichen Verkehrsraums i.S. von § 29 Abs. 1 StVO; Durchführung eines Pkw-Rennens auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts zur Nachtzeit

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 934/08

DRsp Nr. 2009/19266

Begriff des öffentlichen Verkehrsraums i.S. von § 29 Abs. 1 StVO; Durchführung eines Pkw-Rennens auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts zur Nachtzeit

Zu den erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der Frage der Öffentlichkeit des Verkehrsraums bei einem Kundenparkplatz.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden - an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 29;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Schwerte hat die Betroffenen jeweils wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldbuße in Höhe von 150,- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene Kimm fuhr am 9.4.2007 gegen 22:30 mit seinem Pkw in Richtung der Straße am Dohrbaum in Schwerte, wo sich der Parkplatz einer Filiale der Firma K. befindet. Der Betroffene S., in dessen Fahrzeug die Zeugen B. und D. saßen, fuhr zu dieser Zeit ebenfalls durch Schwerte. Der Betroffene S. und die beiden Zeugen sahen das Fahrzeug des Betroffenen K. und folgten diesem zum Parkplatz der Firma K.. Der Parkplatz der Firma K. ist ein Treffpunkt der Betroffenen und ihrer Freunde.