OLG Nürnberg - Urteil vom 20.03.1997
8 U 3879/96
Normen:
AKB § 13 Abs. 5, Abs. 3b ; VVG § 55 ;
Fundstellen:
DRsp II(229)274d
NJWE-VHR 1997, 198
SP 1997, 294
VersR 1997, 1350
ZfS 1997, 302
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5997/96

Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens - Berechnung des Wiederbeschaffungswertes

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 8 U 3879/96

DRsp Nr. 1998/1432

Begriff des "wirtschaftlichen Totalschadens" - Berechnung des Wiederbeschaffungswertes

»1. Der Begriff des "wirtschaftlichen Totalschadens" ist in der Kaskoversicherung nicht einschlägig. Hier hat der Versicherer, falls keine völlige Zerstörung des Fahrzeuges vorliegt, stets die Wiederherstellungskosten zu ersetzen, wobei die erstattungsfähigen Reparaturkosten durch die Höhe des Wiederbeschaffungswertes begrenzt sind.2. Der nach § 13 Abs. 5 i.V. m. § 13 Abs. 1 AKB zu ersetzende Wiederbeschaffungswert ist nicht um den Restwert des beschädigten Fahrzeuges oder um den erzielten Weiterverkaufserlös zu kürzen. § 13 Abs. 3 b AKB ist dahin auszulegen, daß unter Rest- und Altteilen der durchschnittliche, versicherungstechnisch und juristisch nicht vorgebildete Versicherungsnehmer nur solche versteht, die nach einer Reparatur bei ihm verbleiben, nicht jedoch das unreparierte Fahrzeug selbst oder den im Fall der Weiterveräußerung erzielten Verkaufserlös. Diese Auslegung verstößt nicht gegen das Bereicherungsverbot nach § 55 VVG

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 5, Abs. 3b ; VVG § 55 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, § 511 ff ZPO.

II.