OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.04.2018
8 W 19/18
Normen:
VVG § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 244/16

Begründetheit von Ansprüchen des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 8 W 19/18

DRsp Nr. 2018/15358

Begründetheit von Ansprüchen des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts

§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gilt nicht für die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwaltes (§ 51 BRAGO), da es sich dabei nicht um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 14. April 2018 gegen den Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2017 in Verbindung mit dem Beschluss vom 20. April 2018 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

VVG § 115 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Antragstellerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um gegen die Antragsgegnerin eine Forderung in Höhe von € 117.443,75 geltend machen zu können.