VG Gießen, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3851/14
VGH Hessen, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1926/15
Begründung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Dienstherren als Arbeitgeber wegen altersdiskriminierender Besoldung; Unionsrechtlicher Haftungsanspruch gegen den Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen; Isoliertes Vorgehen gegen Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber; Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung beim unionsrechtlichen Haftungsanspruch
BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 2 C 11.16
DRsp Nr. 2017/10619
Begründung eines Entschädigungsanspruchs gegen den Dienstherren als Arbeitgeber wegen altersdiskriminierender Besoldung; Unionsrechtlicher Haftungsanspruch gegen den Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen; Isoliertes Vorgehen gegen Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber; Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung beim unionsrechtlichen Haftungsanspruch
1. Die altersdiskriminierende Besoldung nach §§ 27 und 28BBesG a.F. begründet grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2AGG gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber i.S.v. § 6 Abs. 2AGG sowie einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch gegen den Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen.2. Sind, wie bei mittelbaren Landesbeamten, Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber nicht identisch, so kann der Beamte gegen beide isoliert vorgehen, kann aber keinen zweifachen Ausgleich beanspruchen.3. Wegen der Vorgaben des Art. 17 RL 2000/78/EG ist § 15 Abs. 2AGG dahingehend auszulegen, dass auch diejenigen Fälle erfasst sind, in denen der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7AGG Folge des korrekten Vollzugs eines Besoldungsgesetzes ist, also allein auf normativem Unrecht beruht.
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