OLG Dresden - Urteil vom 19.11.2019
4 U 479/19
Normen:
ZPO § 540;
Fundstellen:
VersR 2020, 475
r+s 2020, 444
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 28.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1471/17

Behaupteter Diebstahl eines KfzÄußeres Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung in der Kraftfahrzeugversicherung

OLG Dresden, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 479/19

DRsp Nr. 2020/794

Behaupteter Diebstahl eines Kfz Äußeres Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung in der Kraftfahrzeugversicherung

Mit einem aufgrund seines Aussageverhaltens unglaubwürdigen Zeugen lässt sich der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung in der Kfz-Versicherung nicht führen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.12.2018 (Az: 8 O 1471/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 540;

Gründe:

I.

Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540, 313a ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht zu, so dass die Klage abzuweisen war.

Der Klägerin ist bereits der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht gelungen.