VGH Bayern - Beschluss vom 12.04.2021
11 ZB 21.591
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 7.5.1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 19.191

Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung eines Betroffenen bei Annahme einer Alkoholabhängigkeit und zur Klärung des Bestehens einer fahreignungsrelevanten Depression; Verlängerung der Beibringungsfrist

VGH Bayern, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 21.591

DRsp Nr. 2021/7162

Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung eines Betroffenen bei Annahme einer Alkoholabhängigkeit und zur Klärung des Bestehens einer fahreignungsrelevanten Depression; Verlängerung der Beibringungsfrist

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Februar 2021 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 7.5.1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Aufgrund einer behördeninternen Mitteilung des Gesundheitsamts wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Ch. bekannt, dass die Klägerin am 31. Dezember 2017 nach Art. 10 Abs. 2 UnterbrG für eine Nacht wegen Fremd- und Eigengefährdung im Bezirksklinikum R. untergebracht worden war. Aus der Unterbringungsmitteilung hätten sich deutliche Hinweise auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit ergeben. U.a. stellte die Polizei mittels eines freiwilligen Alkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 2 % fest.