(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch ist dem Grunde nach gegeben. Diese Feststellung folgt aus dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme. Da der Rechtsstreit zum Grund des Anspruchs entscheidungsreif ist, kann insoweit Grundurteil ergehen. Zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist dagegen weiterer Beweis zu erheben, so dass der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen war.
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