OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.04.2009
2 Ss 747/08
Normen:
StGB § 316 Abs. 1; StGB § 21; StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 136a;

Belehrungspflicht bei einer Beschuldigtenvernehmung und Verwertungsverbot; Beginn der Beschuldigteneigenschaft; Fehlende Vernehmungsfähigkeit; Verwertung von Spontanäußerungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 2 Ss 747/08

DRsp Nr. 2009/25540

Belehrungspflicht bei einer Beschuldigtenvernehmung und Verwertungsverbot; Beginn der Beschuldigteneigenschaft; Fehlende Vernehmungsfähigkeit; Verwertung von Spontanäußerungen

1. Sobald sich der Tatverdacht gegenüber der Auskunftsperson so verdichtet hat, dass er ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt, besteht die Verpflichtung zur vorherigen Belehrung. 2. Die Vernehmung eines Beschuldigten, welcher so erheblich unter Alkoholeinfluss steht, dass seine Verhandlungsfähigkeit ausgeschlossen ist, ist demnach unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschuldigte die zur Verhandlungsunfähigkeit führende Trunkenheit selbst verursacht hat. Insoweit ist allein der objektive Zustand maßgebend, mit der Folge, dass die Aussage eines in diesem Zustand vernommenen Beschuldigten unverwertbar ist. 3. Sog. "Spontanäußerungen" unterfallen keinem Verwertungsverbot, da sie der Angeklagte tätigte, ohne hierzu von den Polizeibeamten im Rahmen einer Vernehmung veranlasst worden zu sein; aus eigener Initiative, außerhalb einer amtlichen Vernehmung, erfolgte Mitteilungen unterliegen weder dem Schutzbereich der Belehrung gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO noch jenem von § 136a StPO.

Tenor: