BGH - Urteil vom 21.04.1994
IX ZR 123/93
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1316
BGHR BGB § 675 Anwaltspflichten 17
BRAK-Mitt 1995, 42
DAR 1994, 322
DRsp I(125)422c
MDR 1994, 730
NJW 1994, 2085
VersR 1994, 1298
WM 1994, 1340

Belehrungspflichten des Rechtsanwalts bei Abschluß eines bindenden Abfindungsvergleichs mit erheblicher Tragweite

BGH, Urteil vom 21.04.1994 - Aktenzeichen IX ZR 123/93

DRsp Nr. 1994/3318

Belehrungspflichten des Rechtsanwalts bei Abschluß eines bindenden Abfindungsvergleichs mit erheblicher Tragweite

»Ein Rechtsanwalt darf einen bindenden Abfindungsvergleich mit nicht unerheblicher Tragweite regelmäßig nur schließen, wenn sein Mandant hierüber belehrt ist und zugestimmt hat.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Die am 29. September 1930 geborene Klägerin war niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin. Sie wurde am 4. Juni 1986 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Laut Attest des behandelnden Arztes vom 15. Dezember 1987 zog sie sich ein HWS-Schleudertrauma I. Grades zu mit einer Stellatumblockade rechts und Schwindelzuständen, eine Distorsion der LWS mit Ileosacralgelenksblockierung links und eine Epicondylopathie des rechten Ellenbogens, die aller Wahrscheinlichkeit nach mit dem Schleudertrauma in Zusammenhang zu sehen sei. Sämtliche Beschwerden seien - so hieß es in dem Attest weiter - "jetzt weitgehend zurückgegangen". Über Schmerzen habe die Patientin noch im September 1987 geklagt. Arbeitsunfähigkeit habe - in ständig zurückgehendem Umfang - bis 30. September 1987 bestanden.