BGH - Urteil vom 15.10.1999
V ZR 418/97
Normen:
BBauG § 93 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BGHR BBauG § 142 Abs. 2 Bodenqualität 1
BGHR BBauG § 93 Abs. 3 S. 1 Differenzierung 1
BGHR BBauG § 93 Abs. 3 S. 1 Straßengrundabtretung 1
BGHR BBauG § 93 Abs. 3 S. 1 Vorteilsausgleichung 1
BGHR ZPO § 551 Nr. 1 Schriftliche Entscheidung 1
MDR 2000, 145
NVwZ 2000, 1077
WM 2000, 142
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Bemessung der Gegenleistung für Straßengrundabtretung

BGH, Urteil vom 15.10.1999 - Aktenzeichen V ZR 418/97

DRsp Nr. 1999/11074

Bemessung der Gegenleistung für Straßengrundabtretung

»a) Zum Vorteilsausgleich in einem Fall vertraglicher Straßengrundabtretung, in dem die Parteien die Höhe der Gegenleistung von der nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zu ermittelnden Entschädigung abhängig gemacht haben. b) Bei der Bewertung von Straßenflächen und der dabei vorzunehmenden Vorteilsausgleichung in einem größeren Areal mit mehreren Straßenzügen muß regelmäßig nach den einzelnen Straßenzügen und den jeweils zugeordneten Teilen des Restgrundstücks differenziert werden, auf die sich der Erschließungsvorteil auswirkt. Eine pauschale Abrechnung kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

BBauG § 93 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nunmehr noch um die Bestimmung des Verkehrswerts für Teilflächen (Straßenflächen) aus einem größeren Grundstücksareal, die die Klägerin an die Beklagte übereignet hat.