OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2019
(2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19)
Normen:
BKatV § 3 Abs. 4a S. 1; BKatV § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 66 OWi 614/18

Bemessung der Geldbuße bei einer GeschwindigkeitsüberschreitungRechtsfolgen der Unterschreitung des Soll-Abstandes zu dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19)

DRsp Nr. 2019/3814

Bemessung der Geldbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung Rechtsfolgen der Unterschreitung des Soll-Abstandes zu dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen

1. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50% indiziert in der Regel die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens. 2. Ist der Soll-Abstand zu dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen nicht eingehalten, so kann im Einzelfall von der Verhängung eines Regelfahrverbots abgesehen werden.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BKatV § 3 Abs. 4a S. 1; BKatV § 4 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Cottbus hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11. Oktober 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts eine Geldbuße von 320 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.