Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den Geschädigten
BGH, Urteil vom 17.01.1995 - Aktenzeichen VI ZR 62/94
DRsp Nr. 1995/3051
Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den Geschädigten
»a) Bei der Ermittlung eines nach §§ 842, 843BGB zu ersetzenden Erwerbsschadens darf auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen nach §§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1ZPO einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter unfallbedingt beeinträchtigt worden ist, nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das Unfallereignis voraussichtlich entwickelt hätte, pauschal ein abstrakt geschätzter "Mindestschaden" zugesprochen werden. b) An die Darlegung der erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für die Ermittlung des Erwerbsschadens dürfen jedoch bei einem Verletzten, der im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand und in besonderem Maße mit der Schwierigkeit belastet ist, eine verläßliche Prognose für die Fortentwicklung seines zur Zeit des Schadensereignisses noch wenig strukturierten Erwerbslebens zu ermöglichen, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.«