BGH - Urteil vom 17.01.1995
VI ZR 62/94
Normen:
BGB §§ 252, 842, 843 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BB 1995, 481
BGHR BGB § 252 Satz 2 Verdienstausfall 2
BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Verdienstausfall 3
DAR 1995, 248
DB 1995, 1661
DRsp I(147)305a-b
ES Kfz-Schaden L-1/47
MDR 1995, 358
NJW 1995, 1023
NZV 1995, 183
VRS 88, 401
VersR 1995, 422
r+s 1995, 139
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den Geschädigten

BGH, Urteil vom 17.01.1995 - Aktenzeichen VI ZR 62/94

DRsp Nr. 1995/3051

Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den Geschädigten

»a) Bei der Ermittlung eines nach §§ 842, 843 BGB zu ersetzenden Erwerbsschadens darf auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen nach §§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter unfallbedingt beeinträchtigt worden ist, nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das Unfallereignis voraussichtlich entwickelt hätte, pauschal ein abstrakt geschätzter "Mindestschaden" zugesprochen werden. b) An die Darlegung der erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für die Ermittlung des Erwerbsschadens dürfen jedoch bei einem Verletzten, der im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand und in besonderem Maße mit der Schwierigkeit belastet ist, eine verläßliche Prognose für die Fortentwicklung seines zur Zeit des Schadensereignisses noch wenig strukturierten Erwerbslebens zu ermöglichen, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 252, 842, 843 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand: