FG Münster - Urteil vom 23.01.2009
10 K 1666/07 L
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Bemessungsgrundlage für 1%-Regelung bei Kfz-Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb

FG Münster, Urteil vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 10 K 1666/07 L

DRsp Nr. 2009/5507

Bemessungsgrundlage für 1%-Regelung bei Kfz-Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb

Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb bei Fahrzeugen, die Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen werden, sind in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1%-Regelung einzubeziehen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob bei Fahrzeugen, die Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen werden, Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1%-Regelung einzubeziehen sind.