OLG Hamm - Beschluss vom 23.08.2017
20 U 38/17
Normen:
VVG § 62 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 222
r+s 2018, 623
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 93/16

Beratungspflichten des Versicherungsvertreters bei Vermittlung einer Nettopolice

OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2017 - Aktenzeichen 20 U 38/17

DRsp Nr. 2018/3286

Beratungspflichten des Versicherungsvertreters bei Vermittlung einer Nettopolice

Der Versicherungsvertreter, der eine Nettopolice vermittelt und sich vom VN eine besondere Vergütung versprechen lässt, muss darüber eingehend belehren und dies dokumentieren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.02.2017 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 62 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte - aus abgetretenem Recht - aus einer Vergütungsvereinbarung in Anspruch, die im Zusammenhang mit der Vermittlung einer sog. Nettopolice getroffen worden ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Zedentin - die Vermittlerin, und zwar Versicherungsvertreterin - gegen ihre Beratungspflichten bei der Vermittlung der Nettopolice verstoßen habe.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Die Klägerin hält mit ihrer Berufung an ihrem erstinstanzlichen Klagebegehren fest und beantragt, - abändernd -,