OLG Dresden - Urteil vom 15.01.2019
4 U 1028/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 90a;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 988
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 127/14

Beratungspflichten eines Tierarztes vor der Operation eines Pferdes

OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 4 U 1028/18

DRsp Nr. 2019/1265

Beratungspflichten eines Tierarztes vor der Operation eines Pferdes

1. Auf die Beratungspflichten des Tierarztes vor der Operation eines Pferdes sind die in §§ 630a ff BGB kodifizierten Grundsätze nicht entsprechend anwendbar. Auch § 90a BGB erweitert den Umfang der Aufklärungspflichten nicht. 2. Über das Risiko, dass ein narkotisiertes Pferd in der Aufwachbox stürzen und sich hierdurch erheblich verletzen kann, hat der Tierarzt ohne konkreten Anlass nicht aufzuklären.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 01.06.2018, Az. 6 O 127/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 738,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.738,24 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 90a;

Gründe:

I.

(Von der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen §§ 540, 313 a ZPO)

II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.