OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2017
16 A 980/16
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -3, S. 2 und S. 4-6; StVG § 4 Abs. 6 S. 1-5; StVG § 4 Abs. 7;
Fundstellen:
NJW 2018, 643
NZV 2018, 151
VRS 2017, 246
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 109/15

Berechnung des Punktestandes als Grundlage für die weiteren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde; Verringerung von Punkten wegen unterbliebener Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 16 A 980/16

DRsp Nr. 2017/17913

Berechnung des Punktestandes als Grundlage für die weiteren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde; Verringerung von Punkten wegen unterbliebener Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem; Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr

1. § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG betrifft ausdrücklich die Berechnung des Punktestandes und stellt nur die Berechnungsgrundlage für die weiteren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde dar.2. Von der Bonusregelung, die im Hinblick auf § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung im Zusammenhang mit dem Tattagprinzip entwickelt worden ist, hat der Gesetzgeber erst anlässlich der Neuregelung von § 4 Abs. 5 Satz 6 und § 4 Abs. 6 Sätze 4 und 5 StVG durch die am 5.12.2014 in Kraft getretene Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Abstand genommen und in Bezug auf eine Verringerung von Punkten wegen unterbliebener Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem einen Systemwechsel vollzogen (Fortführung der Senatsrechtsprechung).3. Die Bonusregelung des § 4 Abs. 6 Satz 3 in der zwischen dem 1.05.2014 und dem 4.12.2014 geltenden Fassung findet in den Fällen Anwendung, in denen Punkte unter der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage entstanden sind, und zwar auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis erst unter Geltung des in der ab dem 5.12.2014 anwendbaren Fassung erfolgt ist.