OLG Brandenburg - Urteil vom 20.12.2000
14 U 84/99
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ; StVG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 213
VRS 101, 248

Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und Mutter; Kosten der Haushalt- und Lebensführung; Fortsetzung des Rechtsstreits nach Widerruf eines Vergleichs durch einen von mehreren Beklagten

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 14 U 84/99

DRsp Nr. 2005/13410

Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und Mutter; Kosten der Haushalt- und Lebensführung; Fortsetzung des Rechtsstreits nach Widerruf eines Vergleichs durch einen von mehreren Beklagten

1. Der Schaden der Hinterbliebenen nach dem Tod der Ehefrau und Mutter bemisst sich nach den Kosten der Lebensführung und dem Nettohinkommen der getöteten. 2. Aufwendungen sind dann als fixe Kosten der Haushalts- oder Lebensführung berücksichtigungsfähig, wenn sie von der Getöteten unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären und als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen. 3. Auch die Kosten der Unterhaltung eines Kfz können feste Kosten der Haushaltsführung sein.