Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und Mutter; Kosten der Haushalt- und Lebensführung; Fortsetzung des Rechtsstreits nach Widerruf eines Vergleichs durch einen von mehreren Beklagten
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 14 U 84/99
DRsp Nr. 2005/13410
Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und Mutter; Kosten der Haushalt- und Lebensführung; Fortsetzung des Rechtsstreits nach Widerruf eines Vergleichs durch einen von mehreren Beklagten
1. Der Schaden der Hinterbliebenen nach dem Tod der Ehefrau und Mutter bemisst sich nach den Kosten der Lebensführung und dem Nettohinkommen der getöteten.2. Aufwendungen sind dann als fixe Kosten der Haushalts- oder Lebensführung berücksichtigungsfähig, wenn sie von der Getöteten unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären und als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen.3. Auch die Kosten der Unterhaltung eines Kfz können feste Kosten der Haushaltsführung sein.
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