BGH - Urteil vom 15.10.1985
VI ZR 55/84
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 51
FamRZ 1986, 35
MDR 1986, 306
NJW 1986, 715
VRS 70, 169
VersR 1986, 264
ZfS 1986, 105
r+s 1986, 7
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Paderborn,

Berechnung des Unterhaltsschadens bei Tötung der Eltern zweier Kinder

BGH, Urteil vom 15.10.1985 - Aktenzeichen VI ZR 55/84

DRsp Nr. 1994/4397

Berechnung des Unterhaltsschadens bei Tötung der Eltern zweier Kinder

»a) Zur Berechnung der Quote am Familieneinkommen für zwei beim Tode ihrer Eltern 6 und 4 Jahre alte Kinder sowie zur Auswirkung des Wegfalls beider Eltern auf die "fixen Kosten" der Haushaltsführung. b) Übernimmt die Großmutter die Versorgung dieser Vollwaisen in deren Elternhaus, so ist die Bemessung vom Schädiger zu ersetzenden Betreuungsaufwandes dafür mit mtl. 120 DM je Kind erheblich unterbewertet. Zur Berechnung der angemessenen Vergütung, insbesondere zur Berücksichtigung des ihr entgangenen Arbeitsverdienstes.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Eltern der (damals 6 3/4 und fast 4 Jahre alten) Kläger wurden am 6. September 1980 bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß ihre Mutter noch an der Unfallstelle, ihr Vater am 9. September 1980 verstorben ist. Die volle Haftung der Beklagten, des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers freilich nur in Höhe der Versicherungssumme steht außer Streit.