OLG Celle - Urteil vom 01.06.2016
14 U 74/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 341/11

Berechnung des Verdienstausfalls eines Verkehrsunfallgeschädigten

OLG Celle, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 14 U 74/15

DRsp Nr. 2016/12448

Berechnung des Verdienstausfalls eines Verkehrsunfallgeschädigten

Bei der Berechnung verkehrsunfallbedingten Verdienstausfalls ist die Bruttolohnmethode zugrunde zu legen. Von dem angenommenen Bruttoeinkommen sind zunächst einmal Leistungen Dritter abzuziehen (hier: einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung). Da der Geschädigte durch den Schadensausgleich einkommensmäßig weder besser noch schlechter gestellt werden soll als ohne das Schadensereignis, ist weiter zu berücksichtigen, dass sich durch Zahlungen von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder einer Erwerbsunfähigkeitsrente die Steuerlast des Geschädigten verringert und er Sozialversicherungsbeiträge erspart. Steht dem Geschädigten nur ein quotaler Schadensersatzanspruch wegen eigener Mithaftung (hier: in Höhe von 30%) zu, so ist wegen der Steuerprogression die tatsächliche Belastung durch die Einkommensteuer auf den quotierten Schadensersatz niedriger als die Haftungsquote aus der fiktiven Steuer, die der Geschädigte ohne seine Mithaftung hätte zahlen müssen. Dieser Steuervorteil kommt dem Schädiger zugute.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. März 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: