Die Beklagten sind nach dem rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichtes vom 7 September 1979 verpflichtet, dem Kläger den gesamten noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus seinem Verkehrsunfall vom 20. Februar 1972 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist; die Beklagte zu 2) nur im Rahmen der Versicherungsdeckungssumme.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz seines Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis 31. Dezember 1983, Erstattung von Kosten für vermehrte Bedürfnisse, und zwar monatlich 120,-- DM für. die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. Dezember 1979 und in Höhe von 150,-- DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1983, schließlich Erstattung von Pflegekosten in Höhe von 300,-- DM monatlich und eine Erhöhung der Schmerzensgeldrente von 300,-- DM auf 350,-- DM seit dem 1. August 1983.
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