Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 21. August 2009 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.:
Der Beklagte zu 1. hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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