BVerwG - Urteil vom 13.02.2014
3 C 1.13
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; StGB § 69b Abs. 1; FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 -4; FeV § 28 Abs. 5; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 5; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 5; StVG § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StVG § 29 Abs. 5;
Fundstellen:
DAR 2014, 408
DÖV 2014, 583
NJW 2014, 10
NJW 2014, 2214
NZV 2014, 8
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 1 K 11.4477
VGH Bayern, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Berechtigung eines Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz in Deutschland durch Nachweis der Wiedergewinnung seiner Fahreignung; Verhängung einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten

BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 3 C 1.13

DRsp Nr. 2014/5873

Berechtigung eines Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz in Deutschland durch Nachweis der Wiedergewinnung seiner Fahreignung; Verhängung einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten

Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; StGB § 69b Abs. 1; FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 -4; FeV § 28 Abs. 5; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 5; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 5; StVG § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StVG § 29 Abs. 5;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.