VGH Bayern - Beschluss vom 07.07.2017
11 CS 17.1009
Normen:
FeV § 29 Abs. 3 S. 1; FeV § 30a Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 6 S. 1, 2; ÖFSG § 1 Abs. 4 S. 1; ÖFSG § 8; ÖFSG § 15 Abs. 3 S. 3; ÖFSG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 16.1848

Berechtigung zum Führen eines Kfz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines österreichischen Führerscheins; Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nach Wohnsitzänderung nach Österreich wegen Verdachts des Drogenkonsums; Eintragung eines Sperrvermerks

VGH Bayern, Beschluss vom 07.07.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1009

DRsp Nr. 2017/13080

Berechtigung zum Führen eines Kfz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines österreichischen Führerscheins; Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nach Wohnsitzänderung nach Österreich wegen Verdachts des Drogenkonsums; Eintragung eines Sperrvermerks

1. Weder aus den europarechtlichen noch aus den nationalen Vorschriften ergibt sich, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen dem Mitgliedstaat vorbehalten sind, in dem sich der ordentliche Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers befindet. Hat der Betroffene keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist nach § 73 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 FeV die Behörde des Aufenthaltsortes zuständig.2. Nach § 30a Abs. 1 S. 1 FeV bleibt bei einem Umtausch eines auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins in einen Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die (deutsche) Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden können daher auch weiterhin fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergreifen.