OLG Hamm - Beschluss vom 24.06.2009
3 Ss 235/09
Normen:
StVG § 17; StVG § 21; FeV § 28;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 59
NZV 2010, 162
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ns 12/09

Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer während des Laufs einer Sperrfrist in der Polnischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis; Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 3 Ss 235/09

DRsp Nr. 2009/22238

Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer während des Laufs einer Sperrfrist in der Polnischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis; Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

Die während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist in der Polnischen Republik erworbene Fahrerlaubnis berechtigt den Betroffenen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Allein das Bestehen einer unklaren Rechtslage begründet nicht die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums. In Fällen, in denen zum Tatzeitpunkt eine widersprüchliche Rechtsprechung gleichrangiger Gerichte zur Unrechtsfrage vorliegt, hängt die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums davon ab, ob der Betroffene die - möglicherweise verbotene - Handlung unterlassen muss, bis die Rechtslage geklärt ist.

Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Normenkette:

StVG § 17; StVG § 21; FeV § 28;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bünde hat den Angeklagten am 15. Oktober 2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zugleich hat es die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.