BGH - Beschluss vom 29.11.2023
IV ZR 61/23
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2094/21
OLG München, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 2917/22

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - Aktenzeichen IV ZR 61/23

DRsp Nr. 2024/1660

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

1. Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 a.F. VVG kann auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. 2. Ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist keine Voraussetzung, um dem Versicherungsnehmer ein ihm auf Grundlage der Lebensversicherungsrichtlinien eingeräumtes Widerspruchsrecht, über das er nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu verwehren.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 30. Januar 2023 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a;

Gründe