OLG Dresden - Urteil vom 07.05.2019
4 U 1316/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 818; VVG a. F. § 5a; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2020, 764
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1729/17

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen LebensversicherungVoraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf RücktrittHinweis auf die Antragsbindefrist

OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 4 U 1316/18

DRsp Nr. 2019/9326

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs auf Rücktritt Hinweis auf die Antragsbindefrist

1. Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell ist ein Hinweis auf die Antragsbindefrist erforderlich; fehlt dieser, kommt der Vertrag im Policenmodell zustande. 2. Gravierende Umstände des Einzelfalles, die eine Berufung des Versicherungsnehmers auf eine fehlerhafte Belehrung ausschließen, liegen noch nicht darin, dass er wiederholt Vertragsänderungen hat vornehmen lassen, langjährig Prämien gezahlt, um eine Beitragsfreistellung ersucht oder wiederholt seine Anlagestrategie geändert hat. Auch die steuerliche Geltendmachung eines Lebensversicherungsvertrages kann bei dem Versicherer kein schutzwürdiges Vertrauen erwecken.

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.07.2018 - 3 O 1729/17 - aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 21.696,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der fondsgebundenen Versicherung des Klägers bei der Beklagten mit der Versicherungsschein Nr. Axx-xxx-xxx keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.