BGH - Urteil vom 29.11.2023
IV ZR 89/22
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 585/21
OLG Nürnberg, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 2854/21

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 29.11.2023 - Aktenzeichen IV ZR 89/22

DRsp Nr. 2024/874

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages

Zwar steht ein geringfügiger Belehrungsfehler, bei dem dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, einer Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB entgegen. Indes liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler in diesem Sinne vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Form - hier Schriftform - enthielt. Allein dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung genüge, wird der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass ein Widerspruch in Schriftform erforderlich ist. Vielmehr wird er annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genügt. Dabei kommt es darauf, ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte, ebenso wenig an wie auf Kausalitätserwägungen; die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen.

Tenor