BGH - Beschluss vom 29.11.2023
IV ZR 322/22
Normen:
ZPO 552 Abs. 1 S. 2; VVG § 5a;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1445/20
OLG Rostock, vom 09.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 21/22

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Renten- und eines Lebensversicherungsvertrages

BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - Aktenzeichen IV ZR 322/22

DRsp Nr. 2024/2464

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Renten- und eines Lebensversicherungsvertrages

1. Bei einem beabsichtigten Vertragsschluss muss im Antragsmodell die nach § 10a Abs. 1 S. 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation eine Angabe über die Antragsbindungsfrist auch dann enthalten, wenn der Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers binnen der vertraglich vereinbarten oder der gesetzlichen Antragsbindungsfrist (§ 147 Abs. 2 BGB) annimmt. 2. Von einer beschränkten Revisionszulassung ist auszugehen, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 4. Zivilsenat - vom 9. August 2022 gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die Verbraucherinformation über die Frist betrifft, während der ein Antragsteller an den Antrag gebunden ist, und sie im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO 552 Abs. 1 S. 2; VVG § 5a;

Gründe

I. Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Renten- und eines Lebensversicherungsvertrages.