OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2017
4 U 16/16
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; VAG § 54 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.02.2016

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch gegen eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-ZusatzversicherungBeginn der Verjährung von Bereicherungsansprüchen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 4 U 16/16

DRsp Nr. 2019/425

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch gegen eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Beginn der Verjährung von Bereicherungsansprüchen

1. Die Verjährung von Bereicherungsansprüchen nach Widerspruch gegen das Zustandekommen einer Kapitallebensversicherung beginnt erst mit Schluss des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärt. 2. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückforderung gezahlter Prämien kann der Versicherer keine Abschluss- und Verwaltungskosten in Abzug bringen. 3. Steuervorteile des Versicherungsnehmers sind nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, da diese im Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung findet. 4. Bei der Rückabwicklung ist der Wert geleisteten Versicherungsschutzes in Abzug zu bringen. Dieser ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation zu bemessen, bei Lebensversicherungen etwa in Höhe des ausgewiesenen Risikoanteils. 5. Hinsichtlich durch den Versicherer gezogener Nutzungen hat der Risikoanteil außer Betracht zu bleiben. Außerdem sind Abschluss- und Verwaltungskosten in Abzug zu bringen. 6. Insoweit sind für die gezogenen Nutzungen die vom Versicherer erzielten Renditen und nicht die Umlaufrendite maßgeblich.

Tenor