BGH - Beschluss vom 08.12.2016
IV ZR 144/16
Normen:
ZPO § 552a S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 191/15
OLG Köln, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 18/16

Bereicherungsrechtliches Rückerstattungsbegehren von Versichrungsprämien nach Widerruf durch den Versicherungsnehmer; Schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Vertrages; Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Policenmodell

BGH, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen IV ZR 144/16

DRsp Nr. 2017/4176

Bereicherungsrechtliches Rückerstattungsbegehren von Versichrungsprämien nach Widerruf durch den Versicherungsnehmer; Schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Vertrages; Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Policenmodell

Einem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer über 15 Jahre die Versicherungsprämien zahlt und erst dann einen Widerspruch erklärt. Die jahrelangen Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers begründen bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Mai 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Gründe