OLG Stuttgart - Urteil vom 10.11.2023
3 U 23/23
Normen:
BGB § 651i Abs. 2 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 354
ZAP EN-Nr. 272/2024
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 126/21

Bergründung der mangelnden Eignung einer Reise für den gewöhnlichen Nutzen oder einer Abweichung der Reise von der üblichen Beschaffenheit durch den Sturz des Teilnehmers einer Motorradreise bei einer geführten Motorradtour; Haftungsbegründender Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten eines der Gruppe vorausfahrenden Tourguides und dem Sturz eines ihm folgenden Gruppenmitglieds (hier verneint)

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2023 - Aktenzeichen 3 U 23/23

DRsp Nr. 2024/2212

Bergründung der mangelnden Eignung einer Reise für den gewöhnlichen Nutzen oder einer Abweichung der Reise von der üblichen Beschaffenheit durch den Sturz des Teilnehmers einer Motorradreise bei einer geführten Motorradtour; Haftungsbegründender Zusammenhang zwischen dem Fahrverhalten eines der Gruppe vorausfahrenden Tourguides und dem Sturz eines ihm folgenden Gruppenmitglieds (hier verneint)

1. Der Umstand, dass der Teilnehmer einer Motorradreise bei einer geführten Motorradtour stürzt und sich verletzt, ist für sich nicht geeignet, eine mangelnde Eignung der Reise für den gewöhnlichen Nutzen oder eine Abweichung der Reise von der üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 651i Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB zu begründen. 2. Bei einer geführten Motorradtour besteht zwischen dem Fahrverhalten eines der Gruppe vorausfahrenden Tourguides und dem Sturz eines ihm folgenden Gruppenmitglieds dann kein haftungsbegründender Zusammenhang, wenn das Gruppenmitglied, um mit dem Tourguide mitzuhalten, gegen das Gebot verstößt, nur so zu schnell zu fahren, dass er das Motorrad ständig beherrscht, obwohl er sich jederzeit in eine andere Gruppe mit einem langsamer fahrenden Tourguide hätte zurückfallen lassen können.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.01.2023, Az. 3 O 126/21, wird zurückgewiesen.