OLG Hamm - Urteil vom 08.11.1996
20 U 247/95
Normen:
VVG §§ 61 43 6 Abs. 3 ; AKB § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 1264
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 89/95

Berichtigung einer unrichtigen Parteibezeichnung; Voraussetzungen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung; Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 20 U 247/95

DRsp Nr. 1997/2006

Berichtigung einer unrichtigen Parteibezeichnung; Voraussetzungen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung; Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

1. Eine falsche Parteibezeichnung kann berichtigt werden, wenn sich aus der Klageschrift und deren Anlagen die richtige Partei für den Beklagten und das Gericht zweifelsfrei ergibt.2. Zur versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung: hier bejaht.3. Grobe Fahrlässigkeit: hier verneint. Durchfahren einer Kurve bei rutschigem Kopfsteinpflaster mit einem Ferrari (Einzelfallentscheidung).

Normenkette:

VVG §§ 61 43 6 Abs. 3 ; AKB § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Kaskoentschädigung wegen eines Unfalls in Anspruch, den ihr Geschäftsführer am 09.06.1994 mit einem Ferrari erlitten hat.

Am 04.06.1994 erwarb die Klägerin diesen Ferrari 348 GTB als Neufahrzeug von der zum Preis von netto 146.000,00 DM. Bereits am 03.06.1994 stellte die im Namen der Beklagten eine Doppelkarte für das Fahrzeug aus, die den handschriftlichen Vermerk enthält: "VK: SB 2000. - TK: SB 300,-".