Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Kaskoentschädigung wegen eines Unfalls in Anspruch, den ihr Geschäftsführer am 09.06.1994 mit einem Ferrari erlitten hat.
Am 04.06.1994 erwarb die Klägerin diesen Ferrari 348 GTB als Neufahrzeug von der zum Preis von netto 146.000,00 DM. Bereits am 03.06.1994 stellte die im Namen der Beklagten eine Doppelkarte für das Fahrzeug aus, die den handschriftlichen Vermerk enthält: "VK: SB 2000. - TK: SB 300,-".
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|