OLG Hamm - Urteil vom 28.01.2010
6 U 159/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StGB § 316 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 118/07

Berücksichtigung der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Unfallbeteiligten im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 6 U 159/09

DRsp Nr. 2010/8948

Berücksichtigung der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Unfallbeteiligten im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge

1. Die absolute Fahruntüchtigkeit eines Unfallbeteiligten kann im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt hat, also unstreitig oder bewiesen ist, dass sie unfallursächlich war. 2. Dafür, dass eine zum Unfallzeitpunkt vorliegende absolute Fahruntüchtigkeit unfallursächlich ist, spricht ein Anscheinsbeweis, wenn sich der Unfall unter Umständen und in einer Verkehrslage ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.

Tenor

Auf die Berufungen des Kägers zu 1) und der Beklagten wird das am 30.06.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld -unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 15.005,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.500,00 Euro seit dem 17.11.2006 sowie aus weiteren 1.505,51 Euro seit dem 29.03.2007 zu zahlen.

2.