OLG Bamberg - Beschluss vom 18.03.2009
3 Ss OWi 196/09
Normen:
StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DAR 2009, 401
VRA 2009, 135
VRR 2009, 309

Berücksichtigung der beruflichen Situation des Betroffenen bei der Bemessung des Fahrverbots

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 196/09

DRsp Nr. 2009/24703

Berücksichtigung der beruflichen Situation des Betroffenen bei der Bemessung des Fahrverbots

Begründet der Betroffene einen zur Abkürzung oder zum Wegfall des Fahrverbots zwingenden Härtefall damit, dass er auf die Kraftfahrzeugnutzung zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei, müssen sich die Urteilsgründe auch dazu verhalten, warum der Betroffene nicht darauf verwiesen werden kann, vorübergehend ein Zimmer in Arbeitsplatznähe anzumieten. Die hierfür anfallenden Aufwendungen sind unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes schon deshalb als grundsätzlich zumutbar anzusehen, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung gegenüber zu stellen sind.

Normenkette:

StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 2;

Zum Sachverhalt