OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2021
6 A 4105/18
Normen:
LVO Pol § 5 Abs. 5; LBG NRW § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 9431/17

Berücksichtigung der in der Probezeitangefallenen und berücksichtigungsfähigen Fehltage bei der Berechnung von Ausfallzeiten; Hinausschieben des Ablaufs der Probezeit bei Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 6 A 4105/18

DRsp Nr. 2021/2698

Berücksichtigung der in der Probezeitangefallenen und berücksichtigungsfähigen Fehltage bei der Berechnung von Ausfallzeiten; Hinausschieben des Ablaufs der Probezeit bei Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten

1. Für die Berechnung der Ausfallzeiten im Sinne des § 5 Abs. 5 LVO Pol sind sämtliche in der Probezeit angefallene und berücksichtigungsfähige Fehltage zu addieren.2. § 5 Abs. 5 LVO Pol ist dahin zu verstehen, dass Ausfallzeiten von mehr als 90 Tagen nicht als Probezeit gelten.3. Der Ablauf der Probezeit wird um den gesamten versäumten Zeitraum hinausgeschoben, wenn in die Probezeit Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten fallen.4. Zu berücksichtigen sind nur Fehltage, an denen für den Beamten eine Verpflichtung zur Dienstleistung bestand.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 17. Juli 2017 rechtswidrig war, soweit mit ihm festgestellt wird, dass sich der Ablauf der Probezeit des Klägers um mehr als 98 Tage hinausschiebt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 70 v.H. und das beklagte Land zu 30 v.H.