OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.1997
10 U 11/96
Normen:
BGB § 535 ff. § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 701
DB 1997, 821
DRsp I(133)612b-c
NJW-RR 1998, 701
OLGReport-Düsseldorf 1997, 143
WM 1997, 2366

Berücksichtigung des Fahrzeugwerts bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages; Anforderungen an die Bemühungen des Leasinggebers um bestmögliche Verwertung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 10 U 11/96

DRsp Nr. 1997/9593

Berücksichtigung des Fahrzeugwerts bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages; Anforderungen an die Bemühungen des Leasinggebers um bestmögliche Verwertung

1. Anforderungen an die zur Schadensgeringhaltung erforderlichen Bemühungen des Leasinggebers um bestmögliche Verwertung des Leasingobjekts nach vorzeitigem Vertragsende.2. »Nach dem vorzeitigen Ende eines Leasingvertrages über ein Kraftfahrzeug kann der durch einen Sachverständigen ermittelte Händlerverkaufswert nicht schematisch mit dem zugunsten des Leasingnehmers als Abzugsposten zu berücksichtigenden Verkehrswert des Fahrzeuges gleichgesetzt werden. Es kann auch eine Abrechnung auf der Grundlage des niedrigeren Händlereinkaufswertes in Betracht kommen.«

Normenkette:

BGB § 535 ff. § 254 Abs. 2 ;

Hinweise: