KG - Beschluss vom 11.06.2010
3 Ws (B) 270/10
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7; StVG § 24; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 136 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2900
StRR 2010, 396
VRR 2010, 313
Vorinstanzen:
LG Berlin , vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen (290 OWi) 3022 PLs 13968/09 (1190/09)

Berücksichtigung des Schweigens des Betroffenen zu seinen Lasten im Bußgeldverfahren

KG, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 270/10 - Aktenzeichen 2 Ss 157/10

DRsp Nr. 2010/14162

Berücksichtigung des Schweigens des Betroffenen zu seinen Lasten im Bußgeldverfahren

Lassen die Urteilsausführungen erkennen, dass der Tatrichter die Berufung des Betroffenen auf sein Schweigerecht als ein Mittel bewertet, dem etwas Ungehöriges anhaftet, weil es darauf abziele, die Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht zu erschweren, so liegt, wenn zudem die Regelgeldbuße verdoppelt wird, die Annahme nahe, dass hierbei eben dieses prozessuale Verhalten des Betroffenen zu dessen Lasten berücksichtigt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Februar 2010 wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7; StVG § 24; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 136 Abs. 1;

Gründe: