OLG Hamm - Urteil vom 29.06.2017
6 U 145/16
Normen:
VVG § 186 S. 1; AUB 2008 § 7 Abs. 1 Buchst. a) S. 1; AUB 2000 § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 431/14

Berücksichtigung des sogenannten Brillenabschlags in der privaten Unfallversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 6 U 145/16

DRsp Nr. 2017/15406

Berücksichtigung des sogenannten Brillenabschlags in der privaten Unfallversicherung

1. In der privaten Unfallversicherung ist nach unfallbedingtem Verlust eines Auges eine Vorinvalidität zu berücksichtigen (so genannte Brillenabschlag), wenn dem Versicherungsnehmer augenärztlich eine Brittle verordnet worden war, der Führerschein mit einem Brillenvermerk versehen ist und der Versicherungsnehmer die Brille zumindest zeitweilig getragen hat. 2. Der teilweise Verlust des Farbsehens aufgrund einer betonten Grünblindheit stellt eine Funktionsbeeinträchtigung des Auges dar. 3. Die Berücksichtigung einer Vorinvalidität erfolgt nur, wenn das alterstypische Maß überschritten ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.11.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 186 S. 1; AUB 2008 § 7 Abs. 1 Buchst. a) S. 1; AUB 2000 § 7 Abs. 2;

Gründe

I.

Der am ##.##.1969 geborene Kläger macht im Wege einer Teilklage Rentenansprüche für einen Zeitraum von 6 Monaten aus einer bei der Beklagten gem. Versicherungsschein vom 26.10.2011 (Bl. 6 ff. GA) auf Basis der AUB 2008 (Bl. 13 ff. GA) geführten Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls vom 10.01.2012 geltend.